Abteilungsordnung

Abteilungsordnung der Tennisabteilung des VfL Pfullingen, gemäß dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21. Februar 1992

Vorbemerkung
Diese Abteilungsordnung regelt die Rechtsverhältnisse der Abteilung und ihrer Mitglieder nur insoweit, als hierfür nach der Satzung des VfL Pfullingen in der jeweils gültigen Fassung Raum ist. Sollte sie sich zur Satzung des VfL Pfullingen im Widerspruch befinden, so haben deren Regelungen Vorrang. Sollte eine der nachfolgenden Bestimmungen deshalb oder aus anderen Gründen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen davon unberührt.

1. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Abteilung ist das Kalenderjahr.

2. Erwerb der Abteilungsangehörigkeit
I. Grundsätzlich hat jedes VfL-Mitglied das Recht, die Abteilungsangehörigkeit der Tennisabteilung zu erwerben. Es kann jedoch wegen des Verhältnisses der Zahl der aktiven Abteilungsangehörigen und der Zahl der zur Verfügung stehenden bespielbaren Plätze gem. § 51 c der Hauptsatzung ein Aufnahmestop durch den Abteilungsausschuß beschlossen werden. In diesem Fall werden die Beitrittswilligen auf eine Warteliste gesetzt und dann bei frei werdender Platzkapazität in die Abteilung aufgenommen.
II. Zum Erwerb der Abteilungsangehörigkeit ist die Abgabe einer darauf gerichteten Erklärung an die Mitgliederverwaltung der Abteilung erforderlich. Bei Minderjährigen muß diese von beiden Elternteilen oder vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. In dieser Erklärung müssen diese Abteilungsordnung und die daraus resultierenden Pflichten als verbindlich anerkannt werden. Die Abteilungsangehörigkeit wird jedoch erst mit der Annahme der Erklärung durch die Abteilung erworben. Diese gilt als erfolgt, wenn dem Aufnahmewilligen 8 Wochen nach Eingang seines Aufnahmegesuchs bei der Abteilung kein ablehnender Bescheid zugegangen ist.
III. Mit Zugang der Annahmeerklärung bzw. mit Ablauf der achtwöchigen Frist werden Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und im Bedarfsfalle Baustein für das laufende Geschäftsjahr fällig. Erst mit Erfüllung dieser Pflichten werden die Rechte aus der Abteilungsangehörigkeit – insbesondere die Spielberechtigung – erworben.

3. Arten der Abteilungsangehörigkeit
I. Die Abteilungsangehörigkeit ist eine aktive oder passive.
II. Die aktiven Angehörigen der Abteilung unterteilen sich in folgende Kategorien:
a) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
b) Jugendliche (Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben).
c) In Berufsausbildung Befindliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
d) Alle anderen aktiven Angehörigen.

4. Beiträge
I. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des – neben dem Mitgliedsbeitrag zum Hauptverein – an die Abteilung zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrages) wird von der Abteilungsversammlung festgesetzt. Der Beitrag für die einzelnen Arten und Kategorien von Mitgliedern kann verschieden hoch angesetzt und dabei auch ein ermäßigter Ehegatten- und Familienbeitrag bestimmt werden. Der Beitrag wird grundsätzlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
II. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Abteilungsversammlung eine Erhöhung des Jahresbeitrages auch für das laufende Geschäftsjahr beschließen oder unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes den Mitgliedern in anderer Form zusätzliche finanzielle oder den finanziellen gleichwertige Leistungen auferlegen (Umlagen).

5. Mitgliedschaftsrechte
I. Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus dieser Abteilungsordnung und der durch die Abteilungsorgane gefaßten Beschlüsse ergeben. Sie haben insbesondere das Recht, die Anlagen und Einrichtungen der Abteilung zu benutzen und an ihren Veranstaltungen teilzunehmen.
II. Ein Recht auf Benutzung der Tennisplätze haben nur die aktiven Mitglieder nach Bezahlung des jeweiligen Jahresbeitrags sowie der Umlagen im Rahmen der vom Abteilungsausschuß zu beschließenden Platzbenutzungsordnung. Die Benutzung der Hallenplätze unterliegt besonderer durch den Ausschuß zu treffender Regelung.
III. Alle über 16 Jahre alten Abteilungsangehörigen haben in der Abteilungsversammlung das aktive Wahl- und Stimmrecht. Wählbar sind Abteilungsangehörige, die das 18. Lebensjahrvollendet haben. Alle anderen Angehörigen der Abteilung haben ein Diskussions- und Äußerungsrecht.

6. Allgemeine Pflichten der Mitglieder
Die Abteilungsangehörigen sind zur Einhaltung dieser Abteilungsordnung und zur Befolgung der sonstigen von den Abteilungsorganen gefaßten Beschlüsse und aufgestellten Ordnungen verpflichtet.

7. Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß des Mitglieds aus dem Hauptverein.
II. Der Austritt aus der Abteilung ist möglich zum Ablauf des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von einem Monat; er erfolgt durch eine schriftliche – bei Minderjährigen von beiden Elternteilen bzw. dem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete – an die Mitgliederversammlung der Abteilung zu richtende Erklärung.
III. In folgenden Fällen kann ein Abteilungsangehöriger vom Abteilungsausschuß mit Zustimmung des Hauptausschusses des VfL Pfullingen aus der Tennisabteilung ausgeschlossen werden:
a) bei Nichtzahlung eines Beitrags, einer Gebühr oder einer Umlage bis spätestens ein Jahr nach Fälligkeit trotz einer Mahnung, die auf den bevorstehenden Ausschlußantrag hinweist.
b) bei schwerer Schädigung des Ansehens der Abteilung.
c) bei grob unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten.
d) bei schwerwiegender Verletzung der sich aus dieser Abteilungsordnung ergebenden Pflichten.
Darüberhinaus bleibt in diesen Fällen der Antrag auf Ausschluß aus dem VfL Pfullingen gemäß § 3111 b der Hauptsatzung ausdrücklich vorbehalten. Ferner bleiben über die genannten Fälle hinausgehende Ausschlußrechte gemäß § 3111 b der Hauptsatzung hiervon unberührt. Das bei den Abteilungs- bzw. Vereinsausschlüssen anzuwendende Verfahren richtet sich nach § 3111 der Hauptsatzung.

8. Organe der Abteilung sind:
a) Die Abteilungsversammlung (AV) in der Form der ordentlichen und der außerordentlichen Abteilungsversammlung.
b) Der Abteilungsausschuß.
c) Der Abteilungsleiter.

9. Abteilungsversammlung
I. Die Beschlüsse der AV dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins stehen.
II. Die AV besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Abteilungsangehörigen. Ihre Einberufung erfolgt auf Veranlassung des Abteilungsleiters durch den Schriftführer unter Einhaltung einer mindestens zweiwöchigen Frist durch schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder sowie durch Bekanntmachung im GEA; in der Einladung bzw. Bekanntmachung ist die vorgesehene Tagesordnung anzugeben.
III. Anträge zur Tagesordnung können von stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der AV schriftlich beim Abteilungsleiter eingereicht werden. Hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen in der AV unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ behandelt werden. Die ordentliche AV findet einmal im Jahr statt. Sie soll möglichst im ersten Quartal, spätestens aber bis zum Beginn der Freiluftsaison abgehalten werden.
IV. Eine außerordenliche AV findet statt:
a) wenn der Abteilungsleiter oder der Abteilungsausschuß die Einberufung mit Rücksicht auf die Situation der Abteilung oder auf außergewöhnliche Ereignisse es für erforderlich halten.
b) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Abteilungsangehörigen verlangt wird.
V. Die Leitung der AV obliegt dem Abteilungsleiter.

10. Tagesordnung der ordentlichen AV
I. Die Tagesordnung der ordentlichen AV muß enthalten:
1. Erstattung der Geschäftsberichte und des Berichts der Kassenprüfer.
2. Entlastung des Abteilungsleiters und des Abteilungsausschusses für das vergangene Geschäftsjahr.
3. In zweijährigem Abstand: Neuwahlen des Abteilungsleiters und der übrigen Mitglieder des Abteilungsausschusses.
4. Bestellung der Kassenprüfer.
5. Beschlußfassung über Anträge.
II. Im übrigen unterliegen der Beschlußfassung der AV insbesondere:
1. Die Festsetzung bzw. die Änderung der Höhe des Jahresbeitrags, der Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen.
2. Die Änderung dieser Abteilungsordnung, soweit die AV hierfür im Einzelnen zuständig ist.

11. Beschlußfassung
I. Die Beschlußfassung der AV erfolgt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
II. Die Abstimmung über Beschlußfassungen erfolgt durch Handzeichen. Wahlen sind in der Regel geheim. Eine Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, wenn nur ein Bewerber vorhanden ist. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muß jedoch auch eine solche Wahl geheim durchgeführt werden.
III. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Abteilungsangehörigen beschlußfähig.
IV. Über jede AV ist ein Protokoll zu führen, das die gefaßten Beschlüsse wortgetreu wiedergibt. Es ist vom Protokollführer und vom Abteilungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Ausgabe der Abteilungsnachrichten zu veröffentlichen. Die Protokolle der AV sind bei den Abteilungsunterlagen aufzubewahren.

12. Abteilungsausschuß
I. Der Abteilungsausschuß besteht aus:
1. dem Abteilungsleiter
2. dem stellvertretenden Abteilungsleiter
3. der Mitgliederverwaltung
4. dem Kassenwart
5. dem Schriftführer
6. dem 1. Sportwart
7. dem 2. Sportwart
8. dem Jugendwart
9. dem Bau- und Instandsetzungswart
10. dem Hallenwart
11. dem Wirtschaftswart
12. dem Kulturwart
13. dem Pressewart
Die Zusammensetzung des Abteilungsausschusses kann bei Bedarf geändert werden.
II. Der Abteilungsausschuß erledigt neben den ihm von der Hauptsatzung übertragenen Aufgaben insbesondere die laufenden Abteilungsangelegenheiten. Seiner Entscheidung unterliegen – unter Beachtung der Erfordernisse der Hauptsatzung und soweit erforderlich im Zusammenwirken mit den danach zuständigen Organen des Hauptvereins – vor allem :
a) Die Aufnahme von neuen Abteilungsangehörigen.
b) Die Stundung von Mitgliedsbeiträgen in begründeten Ausnahmefällen.
c) Alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Tennisanlage zusammenhängenden Fragen.
d) Neuanschaffungen im Rahmen des Abteilungsvermögens.
e) Der Abschluß von Verträgen, insbesondere von Vereinbarungen mit Tennislehrern und mit dem Personal für die Pflege der Tennisanlage sowie gegebenenfalls für die Bewirtschaftung des Klubhauses.
f) Die Regelung der Benutzung der Tennishalle und der Bewirtschaftung des Klubhauses.
g) Der Erlaß spezieller Ordnungen gem. Ziff. 151 und Beschwerden gem. Ziff. 1511.
h) Disziplinarentscheidungen gem. Ziff. 16.
III. Scheidet ein Mitglied des Abteilungsauschusses vorzeitig aus, so wird kommissarisch vom Ausschuß ein „Beauftragter“ bestellt, der bis zum Ablauf der Wahlperiode die Aufgaben des ausgeschiedenen Ausschußmitgliedes wahrnimmt. Die Bestellung wird erst wirksam, nachdem der Betreffende seine Einverständniserklärung zu Protokoll gegeben hat.
IV. Scheidet der Abteilungsleiter vorzeitig aus, so tritt der stellvertretende Abteilungsleiter bis zum Ablauf der Wahlperiode an dessen Stelle und nimmt sämtliche Funktionen des Abteilungsleiters wahr.

13. Zuständigkeiten der Ausschußmitglieder
a) Der stellvertretende Abteilungsleiter nimmt im Falle der Verhinderung des Abteilungsleiters dessen Aufgaben wahr.
b) Der Kassenwart ist für die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Belange der Abteilung verantwortlich und verwaltet die Barmittel und die Bankguthaben der Abteilung. Ihm obliegt die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Buchführung hierüber. Barzahlungen nimmt er mit Zustimmung des Abteilungsleiters vor. Überweisungen werden vom Kassenwart ausgeschrieben und unterzeichnet. Über sämtliche Zahlungseingänge unterrichtet der Kassier den Abteilungsleiter monatlich durch Vorlegung einer entsprechenden Übersicht. Zum Schluß des Geschäftsjahres schließt der Kassenwart seine Bücher ab und stellt das Zahlenmaterial dem Abteilungsausschuß zur Verfügung. Er erstellt anhand dieser Unterlagen im Benehmen mit der Abteilungsleitung unter Berücksichtigung der langfristigen Verbindlichkeiten und der voraussichtlichen Gesamteinnahmen einen Etatentwurf für das nächste Geschäftsjahr. Der Etatentwurf wird zusammen mit den genauen Angaben über Kassen und Kontenstand sowie Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahres enthaltenden und die gesamte wirtschaftliche Lage der Abteilung darstellenden Geschäftsberichten des Kassenwarts der AV vorgelegt.
c) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und sorgt auf Veranlassung des Abteilungsleiters insbesondere für die ordnungsgemäße Einberufung der AV. Ihm obliegt die Protokollführung in der AV und in den Sitzungen des Abteilungsausschusses. Das Urkunden- und Schriftgut der Abteilung wird von ihm verwahrt. Im Verhinderungsfalle wird der Vertreter des Schriftführers vom Abteilungsausschuß aus seiner Mitte bestimmt.
d) Dem 1. Sportwart, unterstützt vom 2. Sportwart, obliegt die Leitung des sportlichen Betriebs der Abteilung und die Vertretung ihrer sportlichen Belange im Württembergischen Tennisbund. Dazu gehören insbesondere die Organisation und Leitung der Teilnahme der Abteilungsmannschaften an den offiziellen Verbandsspielen, die Führung der Ranglisten sowie die Aufstellung der Mannschaften und einmal jährlich die Durchführung der Abteilungsmeisterschaften. Der Aufgabenbereich des Jugendwarts bleibt hiervon unberührt. Die Aufgabenverteilung zwischen 1. und 2. Sportwart bestimmen beide in gegenseitigem Einvernehmen. Im Verhinderungsfalle vertreten sie sich gegenseitig.
e) Der Jugendwart ist verantwortlich für die Jugendarbeit in der Abteilung. Ihm obliegt die sportliche und menschliche Betreuung der jugendlichen Abteilungsangehörigen. Er führt die Jugendranglisten und entscheidet über die Aufstellung der Jugendmannschaften. Im Verhinderungsfalle wird er.vom stellvertretenden Sportwart vertreten.
f) Dem Bau- und Instandsetzungswart obliegt die Verwaltung der sportlichen Einrichtungen und Geräte der Abteilung. Er führt gleichzeitig die Aufsicht über den Platzwart und entscheidet nach dessen Anhörung über die Bespielbarkeit der Plätze der Freiluftanlage.
g) Dem 1. Wirtschaftswart obliegt die Organisation der Bewirtschaftung des Klubhauses. Er sorgt für die ordnungsgemäße Abführung der Einnahmen aus der Bewirtschaftung an den Kassenwart. Der 2. Wirtschaftswart verwaltet – soweit nicht die Bewirtschaftung gegen Entgelt einem Dritten übertragen wird – die zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestände an Lebensmitteln und Getränken.
h) Dem Kulturwart obliegt die Leitung des gesellschaftlichen Lebens der Abteilung.
i) Der Pressewart sorgt für die Darstellung der Abteilungsarbeit und der von der Abteilung erzielten Ergebnisse in der lokalen Presse sowie die Redaktion der Abteilungsnachrichten.
k) Die Mitgliederverwaltung ist für die aktuelle Führung der Mitgliederkartei und Warteliste, der Abwicklung von Neuaufnahmen, die Ausgabe von Spielberechtigungsmarken, den Einzug von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen, sowie für das Rechnungswesen verantwortlich.
I) Der Hallenwart ist für die Belegung der Halle sowie für die Rechnungsstellung der Hallenstunden zuständig.

14. Abteilungsleiter
Dem Abteilungsleiter obliegt die Vertretung der Abteilung im Hauptverein und ihre Repräsentation gegenüber der Öffentlichkeit. Er ist verantwortlich für die Gesamtbelange der Abteilung. Im Rahmen dieser Verantwortlichkeit leitet und koordiniert er die Arbeit des Abteilungsausschusses, an dessen Entscheidungen er andererseits gebunden ist.

15. Abteilungsordnungen
I. Der Abteilungsausschuß kann zur Regelung des sportlichen Betriebs und des gesellschaftlichen Lebens in der Abteilung spezielle Ordnungen beschließen (z. B. Spiel- und Platzordnung, Forderungs- und Ranglistenordnung, Hallenordnung usw).
II. Solange und soweit nicht in solchen Ordnungen entsprechende Regelungen getroffen sind, kann ein Abteilungsangehöriger, der sich durch eine Maßnahme oder Entscheidung eines Ausschußmitgliedes benachteiligt fühlt, über diese eine Entscheidung des Abteilungsausschusses beantragen.

16. Disziplinargewalt
I. Sämtliche Abteilungsangehörigen unterliegen – abgesehen von der Disziplinargewalt des Hauptvereins – der Abteilungsdisziplinargewalt. Diese wird – vorbehaltlich der Genehmigung durch den Hauptausschuß des Hauptvereins – durch den Abteilungsausschuß in seiner Funktion als Disziplinarausschuß ausgeübt.
II. Der disziplinarischen Ahndung unterliegen insbesondere Verstöße gegen die Ehre, das Ansehen, das Vermögen der Abteilung und die allgemeine sportliche Ordnung und Disziplin. Als Disziplinarmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Verweise, Auflagen, Geldbußen und zeitweiliger Ausschluß vom Spielbetrieb.
III. Vor Erlaß einer Disziplinarmaßnahme muß dem Betroffenen mitgeteilt werden, was ihm zur Last gelegt wird und er muß Gelegenheit haben, sich vor dem Abteilungsausschuß hierzu zu äußern.

17. Kassen- und Buchprüfung
Zur Kontrolle der Kassen- und Buchführung werden von der AV jährlich zwei Kassenprüfer bestellt. Diese prüfen Kasse und Buchführung nach Abschluß des Geschäftsjahres und erstatten dem Abteilungsleiter und der AV ihren Bericht.

18. Abteilungskasse
I. Die Einnahmen aus den Aufnahmegebühren, den Beiträgen und etwaigen Umlagen, der Hallenmiete und etwaigen Überschüssen aus der Bewirtschaftung des Klubhauses sowie etwaige Einnahmen aus Veranstaltungen der Abteilung fließen in die Abteilungskasse. Das Abteilungsvermögen wird nicht zur Erzielung eines Gewinns gebildet. Es dient ausschließlich der Kostendeckung für die Erfüllung der Abteilungsaufgaben sowie der Bildung von Rücklagen.
II. Abteilungsleiter und Abteilungsausschuß haben gegenüber dem Hauptverein dafür Sorge zu tragen, daß die vermögensrechtlichen und sportlichen Interessen der Abteilung gewahrt bleiben.

Schlußbestimmung
Diese Abteilungsordnung tritt in Kraft, nachdem sie sowohl von der Abteilungsversammlung als auch vom Abteilungsausschuß beschlossen worden ist.

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